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Aktiv - Einlagen und die Krankenkasse

Generell müssen die Krankenkassen der Verordnung (Rezept) des Arztes folgen und die daraus entstehenden Kosten übernehmen.
Ob und wie viel Ihre Krankenkasse bezuschusst, finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten.

 

Das gilt auch für unsere Aktiv - Einlagen.

(vgl. BSG-Urteil vom 29.09.97, AZ.: 8 RKn 27/96 und BSG-Urteil vom 31.08.2000, AZ.: B 3 KR 21/99).


Fast in allen Fällen übernehmen die privaten Krankenkassen die Kosten für unsere Aktiv – Einlagen.

Auch die gesetzlichen Krankenkassen folgen zum Teil der Rechtssprechung (siehe oben).

Für die Erstattung sollten Sie in jedem Fall ein Rezept Ihres behandelnden Arztes bei der Krankenkasse einreichen.

Folgende Formulierung kann dabei auf dem Rezept verwendet werden:


Federnde, vorgeformte Einlagen (von Step Flex), auf die Gewölbegröße angepasst.

Hilfsmittel belasten nicht das Arztbudget.

 

In der Regel erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit die Erstattung von Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Soweit ein Hilfsmittel einen Gebrauchsgegenstand darstellt, aber kein von der Leistungsverpflichtung ausgeschlossener allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist (z. B. orthopädische Schuhe bei Fußanomalie), ist allerdings eine wirtschaftliche Trennung vorzunehmen und dem Versicherten ein entsprechender Eigenanteil an den Kosten der Versorgung aufzuerlegen
(BSG, Urteil v. 28.9.1976, 3 RK 9/76). Einzelheiten bezüglich des Eigenanteils vgl. Rz. 31 f.

 
Sie reichen die Rechnung für die Aktiv - Einlagen gemeinsam mit dem Rezept ein.

Verlangt Ihre Krankenkasse einen Kostenvoranschlag, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

Sollte die Krankenkasse nach einem Institutions -kennzeichen oder nach einer IK-Nummer fragen, können Sie die folgende angeben: 440858973

Verlangt Ihre Krankenkasse einen Kostenvoranschlag, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.


Gerne senden wir Ihnen diesen vorab zu, dazu nutzen Sie folgende

E-Mail-Adresse: info@sf-de.de

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